13.12.2024

Grundsteuerreform: Gemeinderat verabschiedet Hebesätze

Grundsteuerreform
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Neue Grundsteuerhebesätze betragen für die Grundsteuer B 176 v.H. und für die Grundsteuer A 395 v.H. (Gründstücke der Land- und Forstwirtschaft).

Die bisherige Bewertung der Grundstücke wurde im Jahr 2018 von Seiten des Bundesverfassungsgerichts als verfassungswidrig eingestuft, weswegen die gesetzlichen Grundlagen neu gefasst wurden. Baden-Württemberg hat ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet, das ab dem 1. Januar 2025 gilt.

Die Berechnung erfolgt nun nach dem „modifizierten Bodenwertmodell“, was bedeutet, dass es zu erheblichen Verschiebungen bei der individuellen Höhe der zu entrichtenden Grundsteuer kommt. Manche Grundstückseigentümer werden künftig einen Betrag zu entrichten haben, welcher ein Vielfaches der bisherigen Summe darstellt. Bei anderen Bürgern wird es zu einer weitaus geringer ausfallenden Steuerlast kommen. Dies resultiert nicht aus der Handhabung in Plüderhausen, sondern ergibt es aus der entsprechenden Landesgesetzgebung.

Die Gemeinden haben jedoch weiterhin die Aufgabe, örtliche Hebesätze festzulegen. Der Hebesatz ist ein Faktor, mit dem der Steuermessbetrag multipliziert wird, um die Steuerschuld zu ermitteln. Der Gemeinderat der Gemeinde Plüderhausen hat in der zurückliegenden Sitzung die Beschlüsse zur Festlegung der Hebesätze gefasst: Ab Januar 2025 gilt für die Grundsteuer B ein Hebesatz von 176, für die Grundsteuer A wurde der Hebesatz von 395 festgelegt. Der festgelegte Hebesatz liegt innerhalb des im Transparenzregisters des Landes Baden-Württemberg dokumentierten Rahmens.

Die Grundsteuer bleibt eine wichtige Säule zur Finanzierung von kommunalen Aufgaben – von Kindergärten bis zum Straßenbau. Aufgrund von zahlreichen, noch immer fehlenden Bescheiden sowie möglichen Veränderungen durch Widerspruchsverfahren ist es für die Kommunen sehr herausfordernd zu kalkulieren, wie hoch das Grundsteueraufkommen im kommenden Jahr tatsächlich ausfallen wird.

Berechnung der Höhe der Grundsteuer

Die Berechnung der Höhe der Grundsteuer im konkreten Einzelfall erfolgt nach dem „modifizierten Bodenwertmodell“ und basiert auf dem Bodenwert, der sich aus der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert ergibt. Die Formel zur Ermittlung der jährlichen Grundsteuer lautet:

Berechnung der Grundsteuer: Grundsteuermessbetrag * Hebesatz / 100

Alle Eigentümer wurden in den zurückliegenden Monaten dazu aufgefordert, Grundsteuererklärungen abgegeben. Das Finanzamt hat den Eigentümern daraufhin per Schreiben den Grundsteuerwert, den Steuermessbetrag sowie den Grundsteuermessbetrag mitgeteilt.

Für die Berechnung des Grundsteuermessbetrages sind auch die Bodenrichtwerte relevant. Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für den Grund und Boden innerhalb einer Bodenrichtwertzone. Sie werden von unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt und können im zentralen Bodenrichtwertinformationssystem „BORIS-BW“ abgefragt werden (https://www.gutachterausschuesse-bw.de).

Vorgehen bei Fragen zur Grundsteuerreform

Je nachdem, worauf sich konkrete Fragen zur Grundsteuerreform beziehen, sind unterschiedliche Ansprechpartner zu kontaktieren.

Fragen zu:

Kontaktstelle:

Bodenrichtwert

Gutachterausschuss Mittleres Remstal mit der Geschäftsstelle in Schorndorf

Gutachten für geringeren tatsächlichen Wert des Grund und Bodens

Gutachterausschuss Mittleres Remstal sowie die im Landesgrundsteuergesetz genannten Personen

Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag und dazugehörige Bescheide

Finanzamt

Hebesatz, festgesetzte Grundsteuer und Grundsteuerbescheid

Gemeindeverwaltung

Das Team der Finanzverwaltung steht Ihnen bei Fragen zu der Grundsteuerreform während der Öffnungs- und Sprechzeiten des Rathauses und somit von Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie montags zwischen 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr gerne zur Verfügung. Sie können sich sowohl telefonisch als auch persönlich an die Ansprechpartner wenden. Gemeinderat und Gemeindeverwaltung legen großen Wert darauf, die Bürgerschaft bestmöglich durch die Reform zu begleiten.