Inkrafttreten des Bebauungsplans „Hohrain Gländ I“ und der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg
Der Gemeinderat der Gemeinde Plüderhausen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.12.2024 den Bebauungsplan „Hohrain Gländ I“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Landesbauord-nung für Baden-Württemberg (LBO), als jeweils selbstständige Satzungen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB treten der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften „Hohrain Gländ I“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplanes in der Fassung vom 10.10.2024/ 24.10.2024 mit den planungsrechtlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften vom 10.10.2024/ 24.10.2024 mit Begründung vom 10.10.2024/ 24.10.2024 und dem Umweltbericht vom 10.10.2024/ 24.10.2024 als Teil der Begründung des Bebauungsplans.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Größe von rund 8,49 ha und ist im nachfolgend abgebildeten Planausschnitt mit einer schwarzen, unterbrochenen Linie umgrenzt.
Das Plangebiet wird begrenzt:
- Im Nordwesten durch Gehölzstrukturen bzw. durch eine mit Gehölzen bewachsene Hangkante zum Bärenbachtal
- im Nordosten durch intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen,
- im Südosten durch die angrenzende Bestandsbebauung entlang der Goldackerstraße,
- im Südwesten durch die Bestandsbebauung zwischen Hölderlinweg und Jakob-Schüle-Straße.
Geltungsbereich Bebauungsplan „Hohrain Gländ I“ (Lageplan unmaßstäblich ausgedruckt
Einsehbarkeit der Planunterlagen
Zusätzlich sind die Planunterlagen im Rathaus der Gemeinde Plüderhausen, Am Marktplatz 11 in 73655 Plüderhausen während der Dienststunden für die Öffentlichkeit (hierzu zählen auch Kinder und Jugendliche) einsehbar. Die Einsichtnahme ist darüber hinaus auch außerhalb dieser Zeiten nach vorheriger Vereinbarung möglich. Jedermann kann über den Inhalt auf Verlangen Auskunft erhalten.
Dienststunden der Gemeindeverwaltung:
Montag bis Freitag: 08:30 – 12:00 Uhr
Montag: 15:00 – 18:00 Uhr
Hinweis
Nach § 215 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Plüderhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Plüderhausen geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO),
- Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Plüderhausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO).
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr jedermann diese Verletzung geltend machen.
Plüderhausen, 19.12.2024
gez.
Benjamin Treiber
Bürgermeister