Richtig Parken und Halten – Nice to know!
Da uns des Öfteren Beschwerden bezüglich des Parkens in engen Straßen, vor Einfahrten und in Kurvenbereichen oder Fragen zur geltenden Parkraumbewirtschaftungszone erreichen, möchten wir mit diesem Artikel die in Plüderhausen geltenden Ge- und Verbote noch einmal erläutern.
Grundregeln nach § 1 StVO:
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Geregelt in § 12 StVO:
- Parken vor Grundstücksein- und ausfahrten ist verboten,
- Parken gegenüber von Grundstücksein- und ausfahrten ist auch verboten, wenn es sich um eine schmale Fahrbahn handelt (und zwischen dem geparkten Auto und dem Straßenrand keine Restfahrbreite von 3,05 Metern mehr garantiert ist),
- über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, ist das Parken nicht gestattet,
- Parken 5,00 Metern vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen ist verboten (ausschlaggebend ist der gedachte Schnittpunkt der verlängerten Bordsteinkanten),
- Parken vor einem abgesenkten Bordstein ist verboten (denken Sie an Rollstuhlfahrer, gehbehinderte Personen, Personen mit Kinderwagen, etc.),
- mit Lastkraftwagen (über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht) sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften das Parken zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr verboten (hiervon sind Industriegebiete ausgenommen),
- mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden,
- Parken heißt: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält,
- Halten ist grundsätzlich erlaubt und der Fahrer darf sein Auto auch verlassen, wenn:
- er ständig Sichtkontakt zu seinem Auto hat,
- dem Fahrer muss es jederzeit möglich sein, die Zufahrt zu räumen,
- der Verkehr darf durch das Halten nicht beeinträchtigt oder behindert werden und
- dies muss für den Grundstücksbesitzer und andere Verkehrsteilnehmer eindeutig erkennbar sein!
Grundsätzlich gilt gegenseitige Vor-und Rücksicht! Im Konfliktfall lässt sich viel im persönlichen Gespräch unter den Betroffenen klären.
Weitere Infos über die unterschiedlichen Varianten der Verkehrsschilder, den Parkraumbewirtschaftungszonen in Plüderhausen und zum Thema Parkscheiben finden Sie im Dokument weiter unten.